
Schadnager bekämpfen

Gefährdungspotential von Schadnagern
Schadnager wie Ratten oder Mäuse können schwere Krankheiten für Menschen und Tiere übertragen. Sie verursachen erhebliche Schäden an Material und Vorräten. Die Probleme entstehen durch Fraß, hauptsächlich aber durch Verunreinigungen mit Kot und Urin.
Schadnager können sich unter günstigen Bedingungen schnell vermehren. Die Hausmaus hat pro Jahr ca. 7 - 8 Würfe a 4 - 16 Jungtiere die ihrerseits nach etwa 8 - 12 Wochen geschlechtsreif sind.
Die braune Ratte (auch Wasserratte genannt) hat 3 - 6 Würfe pro Jahr mit etwa 7 - 8 Jungtieren, die nach ca. 10 - 12 Wochen selbst geschlechtsreif sind. Sie leben in Erdlöchern, Gebäuden und dem Abwassersystem. Letzterem können sie mit ihren Erdlöchern schwere Schäden zufügen.
Bei akutem Befall sollte daher schnellstmöglich mit der professionellen Bekämpfung begonnen werden.
Maßnahmen zur Bekämpfung
Unser zertifiziertes Fachpersonal ermittelt die Art und die Orte des Befalls. Anschließend werden fachgerechte Bekämpfungsmethoden sowie die Bekämpfungsmittel festgelegt und durchgeführt. Die Durchführung erfolgt dabei strikt nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Die Erstbehandlung umfasst das Anlegen der Köderstellen inklusive Warnhinweisen. Hieran erfolgt einige Tage später eine Erfolgskontrolle und der fachgerechten Entsorgung der Nager. In der ersten Nachbehandlung werden die Köderstellen überprüft, aufgefüllt und evtl. neu platziert. Bei starkem Befall bzw. bei Köderscheu können weitere Nachbehandlungen notwendig werden.
Nach erfolgreicher Bekämpfung
Ratten sind scheue Tiere, die misstrauisch gegenüber Neuem sind. Reinigen Sie deshalb erst nach erfolgreichem Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme die Orte. Bei Mäusebefall können die Reinigungsarbeiten schon früher anfangen, sie sind eher neugierige Tiere.
Zertifiziertes Fachpersonal

Unsere geschulten Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen Zertifizierungen für die Bekämpfung von Schadnagern gemäß dem Tierschutzgesetz.
R
Kaschube
Töten von Wirbeltieren gemäß §§ 4 und 11 Tierschutzgesetz
M
Hagemann
Töten von Wirbeltieren gemäß §§ 4 und 11 Tierschutzgesetz
M
Seffzig
Auszug unserer Bekämpfungsmittel






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