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Abwassertechnik

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Dichtheitsprüfung

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In Nordrhein-Westfalen gilt eine neue gesetzliche Regelung: Alle privaten Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten müssen bis spätestens Ende 2020 untersucht werden. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind Leitungen, die besonders verunreinigtes Wasser von Industrie- und Gewerbebetrieben ableiten, bis Ende 2020 zu untersuchen.

Für alle anderen privaten Abwasseranlagen sind keine Fristen vorgegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz jeder Grundstückseigentümer seine Abwasseranlagen selbst zu überwachen hat. Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese zu beseitigen.

Wasser- / Luftprüfung
Wasser- / Luftprüfung
Schachtprüfung
Schachtprüfung
Neu ausgewiesene Wasserschutzgebiete:

Wird ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, sind die dort liegenden Abwasseranlagen innerhalb von sieben Jahren einer Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen (§ 8 Abs. 3).

Neue Abwasseranlagen:

Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder größere Veränderungen an der bestehenden Anlage vornehmen lassen, müssen die Leitungen nach Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen (§ 8 Abs. 2). Dies ist häufig schon im Eigeninteresse vorteilhaft, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig wahren zu können.

Wiederholungsprüfungen:

Private Abwasseranlagen für häusliches Abwasser sind alle 30 Jahre erneut zu untersuchen. „In […] Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.“ (§ 8 Abs. 8) Für andere Anlagen gelten die in der DIN 1986-30 genannten Wiederholungsintervalle.

Kommunale Satzungshoheit:

Die Gemeinden können von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen und Fristen erlassen für die Überprüfung von Anlagen, für die in der Landesverordnung keine expliziten Regelungen getroffen wurden (§ 8 Abs. 4). Außerdem kann die Gemeinde „durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist“ (§ 8 Abs. 7). Sie ist nicht durch die Verordnung verpflichtet, die Prüfbescheinigungen einzufordern.

Verantwortlichkeiten:

Darüber hinaus bleibt die im Bundesgesetz, §61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), festgeschriebene Verantwortung und Haftung des Grundstückseigentümers für die ordnungsgemäße Funktion seiner Leitungen für Abwasser nach wie vor bestehen.

Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich nach der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610.

Video - Informationen zur Dichtheitsprüfung:

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Wir beraten Sie gern:

Geschäftsführer Joachim Hagemann von Abwassertechnik Hagemann GmbH In den Medien kursieren verschiedene Bezeichnungen wie Funktionsprüfung, Kanal-TÜV oder Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen. Darüber hinaus wurden die Gesetze zur Regelung des Wasserschutzes häufig geändert, neu novelliert und wieder aufgehoben.

Wir beraten Sie gern über den aktuellen Stand und inwieweit bei Ihnen eine Dichtheitsprüfung vorgenommen werden muss.

Sollte sich nach der Dichtheitsprüfung herausstellen, dass eine Sanierung, z.B. wegen eines Rohrbruchs, angeraten ist, helfen wir Ihnen als Fachbetrieb natürlich ebenfalls weiter.

Rufen Sie uns jetzt an: 02331 - 339833